Naturschutzgesetz

Naturschutzgesetz

Allgemeiner Artenschutz:

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit dem 01.03.2010 strengere Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel des Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen.

Gegebenenfalls muss daher die beabsichtigte Maßnahme so organisiert werden, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der oben genannten Brutzeit durchgeführt werden.

Betroffen sind davon grundsätzlich erst einmal alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älterer Efeu im Stadtgebiet, unabhängig von ihrem Standort, und zum Teil auch Bäume.

Einige Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin ganzjährig erlaubt. Dies bedeutet aber nicht, dass Genehmigungspflichten in anderen Gesetzen und Verordnungen (Baumschutzverordnung, Landschaftsschutzverordnung etc.) außer Kraft gesetzt werden; bei den Verboten des Allgemeinen Artenschutzes steht nämlich nur der Zeitpunkt der Maßnahme und nicht die Zulässigkeit der Maßnahme als solche auf dem Prüfstand.

Ganzjährig erlaubt ist vor dem Hintergrund des Allgemeinen Artenschutzes insbesondere Folgendes:

Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit Februar geschehen.

Der fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitt an Bäumen in Grünanlagen, Sportplätzen, Straßengräben, in Parks und parkartigen Beständen in Wohnanlagen.

Die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr

Die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.

Bei behördlich angeordneten oder genehmigten Maßnahmen, etwa im Rahmen einer Baugenehmigung, einer Fällerlaubnis oder eines Planfeststellungsbeschlusses, aber auch nur dann, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht zu einem anderen Zeitpunkt oder auf andere Weise durchgeführt werden können.

Das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten (bei Vorlage einer ggf. notwendigen naturschutzrechtlichen Erlaubnis), sowie Bäumen im Wald.

Wenn im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch einmal Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, dann kann ein Antrag auf Befreiung (§ 67 BNatSchG) bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. Hier werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt. Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder Nachweise vorgelegt werden können, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt werden kann und die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards auch noch mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

Besonderer Artenschutz:

Der oben erläuterte Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem schon seit Jahren geltenden Besonderen Artenschutz in § 44 Bundesnaturschutzgesetz.

Dieser verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Brut- oder Nistplätze, z.B. das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle, die nistenden Spatzen in den Mauernischen.

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG).

Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes einmal von Bedeutung sein. So können sich etwa auch die – wie die Vögel besonders geschützten – Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten. Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.

Vermeiden Sie bitte grundsätzlich Störungen in der Brutsaison gerade auch im Zusammenhang mit dem Abbruch, Neubau oder Sanierung von Gebäuden.

Wenn die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar ist, benötigen Sie, um ein behördliches Einschreiten (Baueinstellung, etc.) zu vermeiden noch vor Beginn der Baumaßnahme eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) durch die dafür zuständige Höhere Naturschutzbehörde, der Regierung von Oberbayern (Maximilianstr. 39, 80534 München, Tel. 2176-0).